RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs2;
AuslBG §26 Abs3;
AuslBG §26 Abs4;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 26 Abs 4 AuslBG vorgesehenen qualifizierten Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers gegenüber Organen der Arbeitsmarktverwaltung (bzw der Träger der Krankenversicherung) waren notwendigerweise vom Gesetzgeber vorzusehen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG effizient überwachen zu können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes treffen diese qualifizierten Mitwirkungspflichten, wie die Auskunftspflicht, den Arbeitgeber. Damit obliegt auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Bestimmungen des AuslBG grundsätzlich dem Arbeitgeber als Betriebsinhaber. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so ist gemäß § 9 Abs 1 VStG, soweit nicht verantwortlich Beauftragte im Sinn des § 9 Abs 2 VStG bestellt sind, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das heißt, dass im Sinn des § 9 Abs 1 VStG der zur Vertretung nach außen Berufene einer juristischen Person, im Falle der Kollektivvertretung alle zur Vertretung nach außen Berufenen verpflichtet sind, die Meldepflichten des § 26 Abs 1 AuslBG, die Gestattung des Zutritts im Sinne des Abs 2 leg cit, die Mitwirkung bei der Betriebskontrolle im Sinne des Abs 3 leg cit und die Auskunftserteilung im Sinne des Abs 4 leg cit auf Verlangen zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090060.X01

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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