RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0292

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde durch Überreichung des Bauansuchens und des Bauplanes nach außen dokumentiert, dass die Absicht, ein Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche unter 130 m2 zu errichten, nicht mehr bestehe und damit der Nachversteuerungstatbestand erfüllt. Ohne Belang ist es hingegen, welche Aufträge dem Architekten erteilt wurden und von welcher Basis der Architekt sein Honorar berechnet hat. Wenn im Plan ein der Wohnnutzfläche zuzurechnender Saunaraum eingetragen war, dann spielt es für die hier zu beurteilende Frage des Ausmaßes der Wohnnutzfläche keine Rolle, ob im Plan auch entsprechende Wasseranschlüsse und ein Ablauf eingetragen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160291.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten