RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0089

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §956;
BAO §21 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die meisten Tatbestände des ErbStG knüpfen an die zivilrechtlichen Erscheinungsformen der Rechtsgestaltung an (Hinweis E 28.3.1996, 95/16/0245). Ebenso wie der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG an das bürgerliche Recht und nicht an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft (Hinweis E VS 2.7.1992, 90/16/0167, VwSlg 6690F/1992), stellt auch der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 ErbStG auf die Erfüllung des bürgerlich-rechtlichen Tatbestandes der Schenkung auf den Todesfall ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160089.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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