RS Vwgh 2000/9/28 99/16/0519

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0520

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht besteht für die Partei dann, wenn die Kenntnis der Akten oder Aktenteile zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 3 zu § 90). Unter diesen Voraussetzungen erfasst das Recht auf Akteneinsicht auch von Dritten verfasste Schriftstücke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160519.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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