RS Vwgh 2000/9/28 2000/09/0084

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §23 Abs3;
AuslBG §28a Abs3 idF 1995/895;
VStG §9;

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG und des § 23 Abs 1 ArbIG zu § 9 VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090084.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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