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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der hier verfahrensgegenständlichen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG
lässt sich entnehmen, dass sich die Anfrage - anders als die in dem
E 15. 9. 1999, 99/03/0090 - nicht auf die Richtigkeit des dem
Lenker gemachten Tatvorwurfes bezieht. Nach der an den
Beschuldigten als Zulassungsbesitzer gerichteten Frage, WER DAS
FAHRZEUG, ... GELENKT/VERWENDET BZW ABGESTELLT HAT, folgt nämlich
deutlich getrennt die Umschreibung des dem Lenker gemachten
Tatvorwurfes nach den Worten: FOLGENDE VERWALTUNGSÜBERTRETUNG WIRD
DEM LENKER ZUR LAST GELEGT: .... Aus dem Text dieser Anfrage lässt
sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie schon mit Angabe des Lenkers (vollständig) beantwortet ist; die Angaben über die dem Lenker zur Last gelegte Tat beziehen sich nicht auf die gestellte Frage und sind nicht notwendig mit der Beantwortung der eingangs gestellten Frage verbunden; vielmehr handelt es sich beim zitierten zweiten Satz um eine zulässige (bloße) Information.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020204.X01Im RIS seit
19.03.2001