RS Vwgh 2000/9/29 2000/02/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Der hier verfahrensgegenständlichen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG

lässt sich entnehmen, dass sich die Anfrage - anders als die in dem

E 15. 9. 1999, 99/03/0090 - nicht auf die Richtigkeit des dem

Lenker gemachten Tatvorwurfes bezieht. Nach der an den

Beschuldigten als Zulassungsbesitzer gerichteten Frage, WER DAS

FAHRZEUG, ... GELENKT/VERWENDET BZW ABGESTELLT HAT, folgt nämlich

deutlich getrennt die Umschreibung des dem Lenker gemachten

Tatvorwurfes nach den Worten: FOLGENDE VERWALTUNGSÜBERTRETUNG WIRD

DEM LENKER ZUR LAST GELEGT: .... Aus dem Text dieser Anfrage lässt

sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie schon mit Angabe des Lenkers (vollständig) beantwortet ist; die Angaben über die dem Lenker zur Last gelegte Tat beziehen sich nicht auf die gestellte Frage und sind nicht notwendig mit der Beantwortung der eingangs gestellten Frage verbunden; vielmehr handelt es sich beim zitierten zweiten Satz um eine zulässige (bloße) Information.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020204.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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