RS Vwgh 2000/9/29 98/02/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 815 zitierte Judikatur).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020449.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten