RS Vwgh 2000/10/2 96/19/3462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2000
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E2A Assoziierung Polen
E2A E11401030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
21993A1231(18) AssAbk Polen Art44 Abs1 lita;
21993A1231(18) AssAbk Polen Art48;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3463

Rechtssatz

Die Fremden bringen vor, die von den Fremden nach österreichischen Rechtsvorschriften gegründete GmbH mit ihrem satzungsmäßigen Sitz in Wien gelte als Gesellschaft im Sinn des Art 48 Abs 1 des Europa-Abkommens zur Gründung eines Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits. Als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 % hätten die Fremden gemäß Art 44 Abs 4 lit a dieses Abkommens das Recht, diese Tätigkeit in Österreich auszuüben und sich am satzungsmäßigen Sitz dieser Firma niederzulassen. In Anbetracht dieser Rechtslage und des geltend gemachten Sachverhaltes bestünde daher im Fall der Fremden ein Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Aufenthaltsbewilligung. Auch stelle sich die Frage, ob die Fremden in Anbetracht des Vorliegens der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Art 44 Abs 4 lit a iVm Art 48 Abs 1 des genannten Abkommens nicht von der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 ausgenommen seien, weil dieses Abkommen integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei. Es kann aus folgenden Erwägungen dahinstehen, ob den Fremden auf Grund der von ihnen herangezogenen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsberechtigung zukommt: Nach der § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 benötigten Fremde, wenn sie auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992. Träfen also die von den Fremden behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen zu, dann käme ihnen schon auf Grund der von ihnen behaupteten Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zu. In dieses wäre durch die Bescheide, mit denen im Instanzenzug die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, nicht eingegriffen worden (vgl dazu aus der wegen der insofern vergleichbaren Rechtslage - Niederlassungsfreiheit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union - zu Art 6 Abs 1 des auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gestützten Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates ergangenen hg Rechtsprechung zB das E 22.2.1996, 95/19/1661, mwH). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in diesem Zusammenhang erübrigt sich daher.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996193462.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten