RS Vwgh 2000/10/2 98/19/0198

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Veröffentlicht am 02.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §47;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
ZPO §292;
ZustG §17;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde erster Instanz hätte dem Berufungswerber auch nach der behaupteten Verlegung seines Wohnsitzes unter Beibehaltung der Adresse im 12ten Wiener Gemeindebezirk als Geschäftssitz an dieser Adresse wirksam zustellen können. Wäre im vorliegenden Fall eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt und hätte der Beginn der Abholfrist zwischen dem 14.4.1995 und dem 18.4.1995 begonnen, so wäre die erst am 31.10.1995 eingebrachte Berufung des Berufungswerbers jedenfalls verspätet gewesen, weshalb die Berufung von der Berufungsbehörde zu Recht zurückgewiesen worden wäre. Die Berufungsbehörde bezieht sich in der Begründung ihres Bescheides mehrfach auf eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung und stellt ausdrücklich fest, dass die Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in das Hausbrieffach des Berufungswerbers eingelegt worden sei. Diese Feststellung der Berufungsbehörde ist für den VwGH nicht nachvollziehbar. Da auf dem Rückschein der linke obere Teil fehlt, ist keine diesbezügliche Angabe des Zustellorgans erkennbar. Damit fehlt es an einer Beurkundung über die Verständigung des Berufungswerbers von der erfolgten Hinterlegung des Schriftstücks. Der solcherart unvollständige Rückschein macht keinen vollen Beweis im Sinne des § 47 AVG iVm § 292 ZPO. Die im Berufungsbescheid enthaltene Feststellung über das Einlegen der Verständigung in das Hausbrieffach des Berufungswerbers setzte demnach Erhebungen der Behörde über den Zustellvorgang voraus. Solche Erhebungen hat die Berufungsbehörde zwar eingeleitet, nach der Auskunft des Zustellpostamtes, der Zusteller befinde sich mittlerweile im dauernden Ruhestand, jedoch von einer Einvernahme des Zustellers abgesehen. Mangels näherer diesbezüglicher Ermittlungen - der dauernde Ruhestand des Zustellers konnte für sich allein kein Hindernis darstellen - entzieht sich die erwähnte Feststellung der Berufungsbehörde, deren Erkenntnisquellen im Berufungsbescheid auch nicht angeführt werden, einer Kontrolle durch den VwGH.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190198.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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