RS Vwgh 2000/10/4 2000/11/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §7;
AKG 1992 §91 Abs2;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Das Tätigwerden des zuständigen Bundesministers in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Arbeiterkammer erfolgt jedenfalls im Rahmen dessen Befugnissen als Aufsichtsbehörde. Diese Aufsichtsfunktion ist im § 91 AKG 1992 geregelt. § 91 Abs 2 AKG 1992 enthält eine taxative Aufzählung der dem zuständigen Bundesminister zustehenden Aufsichtsmittel. Keiner der aufgezählten Tatbestände erlaubt dem Bundesminister die Erlassung eines Bescheides an Stelle eines säumigen Organes einer Arbeiterkammer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110014.X03

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten