RS Vwgh 2000/10/4 2000/11/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E16300000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

11992E052 EGV Art52;
11992E060 EGV Art60;
11997E043 EG Art43;
11997E050 EG Art50;
11997E234 EG Art234;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise;
AusbildungsvorbehaltsG 1996;
AVG §8;
EURallg;
HeilpraktikerG 1939;
VwGG §38a;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-294/00 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62000CJ0294 11. Juli 2002 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2002/11/0175 E 28. Oktober 2003 VwSlg 16210 A/2003 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0110 2000/11/0109 2000/11/0140 2000/11/0111 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/11/0107 B 4. Oktober 2000

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.7.2000 zu 8 Ob 284/99v den Beschluss gefasst, das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen und diesem Gerichtshof gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

KANN WEITERHIN, INSBESONDERE NACH ERLASSUNG DER ZWEITEN ALLGEMEINEN

ANERKENNUNGS-RICHTLINIE, 92/51/EWG, EIN MITGLIEDSSTAAT EINE

ARZTÄHNLICHE TÄTIGKEIT WIE DIE EINES HEILPRAKTIKERS NACH DEM

DEUTSCHEN HEILPRAKTIKERGESETZ, RGBL I 251/1939 IN DER GELTENDEN

FASSUNG, DEN INHABERN EINES ÄRZTEDIPLOMS VORBEHALTEN ODER STEHT DEM

NUNMEHR INSBESONDERE ART 43 EG (EX 52 EGV) ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND ART 50 EG (EX 60 EGV) ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ENTGEGEN?

STEHEN DIE GENANNTEN EUROPARECHTLICHEN NORMEN NATIONALEN

BESTIMMUNGEN ENTGEGEN, DIE DIE AUSBILDUNG ZU TÄTIGKEITEN, DIE DURCH

RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES GESUNDHEITSWESENS GEREGELT

SIND, DEN HIEFÜR VORGESEHENEN EINRICHTUNGEN VORBEHALTEN UND DIE DAS

ANBIETEN ODER VERMITTELN SOLCHER AUSBILDUNGEN DURCH ANDERE PERSONEN

ODER EINRICHTUNGEN SOWIE DAS WERBEN HIEFÜR VERBIETEN, AUCH WENN

SICH DIESE AUSBILDUNG NUR AUF TEILGEBIETE DER ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT

BEZIEHT?

Dieselben Fragen, die der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sind auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob das Ausbildungsvorbehaltsgesetz durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verdrängt wurde, bildet auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu verbinden und gemäß § 62 Abs 1 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen (Hinweis B 27.1.1999, 98/16/0399).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110108.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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