Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0186Rechtssatz
Auch ein Einberufungsbefehl, der infolge eines Verzichtes auf Einhaltung der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs 2 ZDG innerhalb dieser Frist ergeht, zieht die Folge nach sich, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung (vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls) ruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110185.X01Im RIS seit
03.04.2001