RS Vwgh 2000/10/4 2000/11/0185

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0186

Rechtssatz

Auch ein Einberufungsbefehl, der infolge eines Verzichtes auf Einhaltung der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs 2 ZDG innerhalb dieser Frist ergeht, zieht die Folge nach sich, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung (vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls) ruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110185.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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