RS Vwgh 2000/10/4 99/11/0318

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1992 §5 Abs2;
KAO Krnt 1992 §8 Abs2 lita;

Rechtssatz

Aus dem subsidiären Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien (Anstaltsambulanzen) folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich - dazu zählen die im Beschwerdefall in Aussicht genommenen Leistungen (gesamtes Spektrum der gängigen Allergiediagnostik und Allergietherapie) - privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien (Ambulanzen) öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Personen haben bei der Beurteilung des Bedarfs die öffentlichen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110318.X02

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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