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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAO Krnt 1992 §5 Abs2;Rechtssatz
Aus dem subsidiären Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien (Anstaltsambulanzen) folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich - dazu zählen die im Beschwerdefall in Aussicht genommenen Leistungen (gesamtes Spektrum der gängigen Allergiediagnostik und Allergietherapie) - privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien (Ambulanzen) öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Personen haben bei der Beurteilung des Bedarfs die öffentlichen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110318.X02Im RIS seit
28.11.2000