RS Vfgh 2001/6/11 A10/99

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Zinsen
VVG §4 Abs2
Wr BauO 1930 §129 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen das Land Wien auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme im Zuge eines Bauauftrages wegen festgestellter Baugebrechen sowie auf Zahlung von Zinsen mangels Zuständigkeit des VfGH; Entscheidung über einen Anspruch auf nachträgliche Verrechnung einer geleisteten Vorauszahlung mit Bescheid der Verwaltungsbehörde

Rechtssatz

Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Kosten der Ersatzvornahme gewissermaßen gleich null sind (da die Behörde angesichts der vom Kläger geplanten Generalsanierung des Hauses und deshalb wohl durchaus in dessen Interesse keine Ersatzvornahmeschritte durchgeführt hat), so hat die "nachträgliche Verrechnung" durch Bescheid zu erfolgen, in dem das "Freiwerden" des gesamten gemäß §4 Abs2 VVG erlegten Betrages ausgesprochen wird.

Da somit über den Anspruch auf nachträgliche Verrechnung einer geleisteten Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme (§4 Abs2 VVG) durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde abzusprechen ist, ist der Verfassungsgerichtshof - solange eine Vorauszahlung der Kosten aufgrund eines Leistungsbescheides zurückbehalten wird - insoferne unzuständig. Anders verhielte es sich, wenn eine bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung zur Rückzahlung nicht erfüllt worden wäre.

Eine Zuständigkeit des VfGH zum Abspruch über Begehren auf Verzugszinsen besteht nur dann, wenn diese Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend zu machenden vermögensrechtlichen Anspruches sind.

Entscheidungstexte

  • A 10/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2001 A 10/99

Schlagworte

Baurecht, Baupolizei, Verwaltungsvollstreckung, Ersatzvornahme, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A10.1999

Dokumentnummer

JFR_09989389_99A00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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