RS Vwgh 2000/10/9 98/10/0053

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §18 Abs1;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §74 Abs4 Z4;
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Jeder, der eine Ware als Verzehrprodukt in Verkehr bringt, hat dafür einzustehen, dass diese angemeldet und nicht untersagt wurde. Daraus resultiert die Pflicht desjenigen, der nicht selbst angemeldet hat, zur Einrichtung eines Kontrollsystems, das gewährleistet, dass nicht Waren als Verzehrprodukte ohne Anmeldung bzw entgegen einer Untersagung in Verkehr gebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100053.X05

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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