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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0104 E 27. November 1995 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsverhandlung soll der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 51e Abs 2 VStG unterbleiben, wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wird (Hinweis Erläuterungen zur RegV, 1090 BlgNR siebzehnte GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100053.X07Im RIS seit
28.11.2000