RS Vwgh 2000/10/9 98/10/0053

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Die Anmeldung einer Ware als Verzehrprodukt ändert nichts an der Strafbarkeit im Hinblick auf andere Tatbestände des § 74 LMG 1975. Auch dem Ablauf der Frist des § 18 Abs 2 LMG 1975 ohne Untersagung (der NICHTUNTERSAGUNG) kommt nicht die Wirkung einer mit Rechtskraft ausgestatteten Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als Verzehrprodukt (und umso weniger über die Übereinstimmung von Beschaffenheit und Aufmachung mit den sonstigen Vorschriften) zu (Hinweis E 23.10.1995, 93/10/0235); aus der bloßen NICHTUNTERSAGUNG kann nicht unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens geschlossen werden (Hinweis E 31.5.1999, 98/10/0366).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100053.X02

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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