RS Vwgh 2000/10/11 98/01/0473

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z2;

Rechtssatz

§ 31 Abs 2 Z 2 SPG 1991 erfordert lediglich die Bekanntgabe der Dienstnummer durch einschreitende Organe, nicht aber die Aufnahme der übrigen personenbezogenen Daten in den Dienstausweis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010473.X05

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten