RS VwGH Erkenntnis 2000/10/11 2000/01/0277

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Rechtssatz

Zum Verständnis der mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 neu geschaffenen Wendung "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinn des § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1283 BlgNR, XX GP, 8) aus: Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.).

Dass es bei der Frage des Ausmaßes der persönlichen Integration eines Fremden auch auf andere Umstände ankommen soll, ergibt sich nicht nur aus dem zuletzt zitierten "usw"; wie die genannten Erläuterungen nämlich an anderer Stelle klarlegen (aaO, 5), verfolgt die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 das Ziel, die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium zu verankern. Hiebei solle dem Integrationsmerkmal der Deutschkenntnis besonderes Gewicht zukommen. Die letztgenannten Überlegungen waren maßgebend für die Einführung des § 10a StbG 1985. Der besondere Wert, der damit vom Gesetzgeber Deutschkenntnissen als Integrationsmoment zugemessen wird, gebietet es aber auch, sie im Rahmen der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration des § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 spezifisch zu berücksichtigen; der Umstand, dass den Lebensverhältnissen entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10a StbG 1985 Voraussetzung jeglicher Staatsbürgerschaftsverleihung sind, spricht nicht dagegen, besonders gute Deutschkenntnisse als Indiz für ein einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Staatsbürgerschaftsverleihung darstellendes Integrationsausmaß des Fremden heranzuziehen (Hinweis E vom 7. September 2000, Zl 2000/01/0081).

Im RIS seit
19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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