RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0172

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Rechtssatz

Der eindeutige Nachweis, nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein, vermag zwar die allein auf die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte, für eine Entziehung maßgebliche Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zu rechtfertigen, dies ändert aber nichts an der Strafbarkeit der Verweigerung der Vornahme eines Testes im Sinn des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO, wobei sich die Verwerflichkeit dieser Verweigerung nicht aus dem gegenüber den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen dargelegten Ungehorsam, sondern daraus ergibt, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Von daher geht die Auffassung des Beschuldigten fehl, das ihm vorliegend zur Last gelegte Delikt sehe für ihn als einen ERWIESEN NICHTALKOHOLISIERTE(N) FÜR DEN BLOßEN UNGEHORSAM GEGEN DIE STRAßENAUFSICHT die gleiche Untergrenze vor wie für ECHTE ALKOSÜNDER. Ausgehend davon teilt der VwGH angesichts des zweifellos bestehenden hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, und der damit gegebenen hohen Verwerflichkeit der Verweigerung eines gerade diesem Ziel dienenden Testes im Sinne des § 5 Abs 2 zweiter Satz legcit (vgl die RV zur 19. StVO-Novelle, 1580 BlgNR 18.GP, S 18, 20), nicht die Meinung des Beschuldigten, dass DIE STRAFUNTERGRENZE DER VERWEIGERUNG VON (DAMALS) S 8.000,-- sachlich nicht zu rechtfertigen sei.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030172.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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