RS Vfgh 2001/6/12 B1370/99

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Vereinsvertreters gegen den die Beschwerde des Vereins zurückweisenden Beschluß des VfGH

Rechtssatz

Mit der Eingabe vom 11.04.01 wird darzustellen versucht, daß mit der zu B1370/99 protokollierten Beschwerde des Vereins auch eine Beschwerde des Mag. DDr. T in eigenem Namen eingebracht worden war.

Entgegen der Auffassung des Einschreiters wurde mit B v 27.02.01, B1370/99, jedoch über die gesamte Beschwerde abgesprochen. Diese war im Hinblick auf ihre eindeutige Formulierung - der ausschließlichen Verwendung des Singulars zur Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei, so etwa "wurde der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten ... verletzt" (S 2/3), "der ausgewiesene Beschwerdeführer stellt daher den Antrag" (S 8); vgl. auch "der ausgewiesene Vertreter des genannten Vereines Mag. DDr. S T" (S 3) - ausschließlich als Beschwerde des aufgelösten Vereins zu werten.Entgegen der Auffassung des Einschreiters wurde mit B v 27.02.01, B1370/99, jedoch über die gesamte Beschwerde abgesprochen. Diese war im Hinblick auf ihre eindeutige Formulierung - der ausschließlichen Verwendung des Singulars zur Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei, so etwa "wurde der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten ... verletzt" (S 2/3), "der ausgewiesene Beschwerdeführer stellt daher den Antrag" (S 8); vergleiche auch "der ausgewiesene Vertreter des genannten Vereines Mag. DDr. S T" (S 3) - ausschließlich als Beschwerde des aufgelösten Vereins zu werten.

Entscheidungstexte

  • B 1370/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2001 B 1370/99

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1370.1999

Dokumentnummer

JFR_09989388_99B01370_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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