RS Vwgh 2000/10/18 95/17/0180

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt die Bezeichnung als Bescheid, kommt bei der Beurteilung der Normativität einer Erledigung auch ihrer sonstigen Form entscheidende Bedeutung zu, etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln, bloß narrativer Wendungen wie "teile ich Ihnen mit", "bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen", "kann nicht nähergetreten werden" oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Eine solche Form einer Erledigung ist ein Indiz dafür, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Erklärung (Wissenserklärung) vorliegt (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0195; E 29.3.1996, 96/02/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170180.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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