RS Vwgh 2000/10/18 2000/08/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2 idF 1996/411;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0137 E 20. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Der erste und zweite Satz des § 25 Abs 2 AlVG stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als die Rechtsvermutung des ersten Satzes nur für eine Frist von zwei Wochen (zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des "Betretens") gilt. Eine über diese Frist hinausgehende Rückforderung hängt davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der § 24 und § 25 Abs 1 AlVG vorliegen. Eine weiterreichende Sperre vom Bezug kommt nach Aufhebung des dritten Satzes des § 25 Abs 2 AlVG im Anlassfall (Art 140 Abs 7 B-VG) nicht in Betracht (Hinweis E VfGH 21.6.2000, G 78/99, G 70/00).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080138.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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