RS Vwgh 2000/10/18 95/12/0172

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
VBG 1948 §26 Abs3;

Rechtssatz

§ 12 Abs 3 zweiter Satz GehG (idF BGBl 1993/256) sieht eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Bindung der Dienstbehörden an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Dienstzeiten in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis vor, wenn die in Z 1 und 2 normierten (weiteren) Voraussetzungen gegeben sind. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser durch die Novelle BGBl Nr 447/1990 eingeführten Bestimmung (1333 Blg NR 17 GP) heißt es wörtlich: WIRD ZUM BEISPIEL BEI EINEM VERTRAGSBEDIENSTETEN EINE BESTIMMTE VORTÄTIGKEIT NACH § 26 ABS 3 DES VERTRAGSBEDIENSTETENGESETZES 1948 WEGEN DER BESONDEREN

BEDEUTUNG FÜR DIE ERFOLGREICHE VERWENDUNG IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE

FÜR DIE ERMITTLUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES ZUR GÄNZE

BERÜCKSICHTIGT, SO SOLL DIESE ZEIT AUCH IN EINEM UNMITTELBAR DARAN

ANSCHLIEßENDEN BEAMTENDIENSTVERHÄLTNIS ZUR GÄNZE FÜR DEN

VORRÜCKUNGSSTICHTAG WIRKSAM WERDEN, WENN AM BEGINN DIESES FOLGENDEN

DIENSTVERHÄLTNISSES DIESELBE TÄTIGKEIT AUSGEÜBT WIRD WIE AM BEGINN

DES DIENSTVERHÄLTNISSES ALS VERTRAGSBEDIENSTETER. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis in Anwendung des § 12 Abs 3 erster Satz GehG oder vergleichbarer Bestimmungen (hier: nach § 26 Abs 3 VBG) im öffentlichen Interesse vorgenommenen vollen Anerkennung privater Vordienstzeiten bzw Vorstudienzeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120172.X01

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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