RS Vwgh 2000/10/18 99/12/0256

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §19 Abs2;
BGBG 1993 §19 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 5 BGBG 1993 bewirkt die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission die Hemmung der (ebenfalls sechsmonatigen) Frist nach § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Geltendmachung von Schadenersatz. Eine Einschränkung dahin, dass diese Hemmung nur bis zur Höchstdauer von sechs Monaten gelten sollte, ist in dieser Bestimmung nicht angeordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120256.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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