RS Vwgh 2000/10/18 98/12/0225

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs5 idF 1998/I/151;
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
VStG §9;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beamte ungeachtet seiner verhältnismäßig niedrigen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung zum GESCHÄFTSFÜHER im Sinne des § 15 Abs 5 AWG 1990 (in der Fassung BGBl I Nr 151/1998) bestellt worden ist. Nach der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung darf zum Geschäftsführer u a nur bestellt werden, wer die Verlässlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt und in der Lage ist, sich IM BETRIEB entsprechend zu betätigen. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der dienstbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die dem Beamten nach der Rechtslage zukommenden, eigenverantwortlich zu besorgenden und - bezogen auf die für diese Gebietskörperschaft in Frage kommenden Kompetenzen - nicht unbedeutenden Aufgaben stehen in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung (Offizial in Verwendungsgruppe C) und damit zur Verantwortung, die Beamte in dieser dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung üblicherweise zu tragen haben. Auch wenn der Behörde einzuräumen ist, dass der Beamte seine Tätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen/organisatorischen Hierarchie in Unterordnung unter mehrere Leitungsgewalten zu erbringen hat, steht dem entgegen, dass der Beamte im Sinne der abfallrechtlich maßgebenden gesetzlichen Vorgaben eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit haben muss und persönlich für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Die von der Behörde im Verfahren nur ansatzweise und ohne Auseinandersetzung mit den bundesgesetzlichen Vorgaben des AWG 1990 getroffenen Feststellungen zu der Führung der Geschäfte durch den Beamten reichen nicht dazu aus, der Tätigkeit des Beamten von vornherein die Qualität als Verwendung im Sinne des § 74 b Abs 1 Z 3 DGO Graz abzusprechen. Insbesondere wäre eine Auseinandersetzung und wären umfassende Feststellungen zur Gestaltungsmöglichkeit des Beamten und zu seiner Verantwortung (= Einstehenmüssen für sein funktionsbedingtes Handeln bzw Unterlassen) angezeigt gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120225.X02

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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