RS Vwgh 2000/10/18 95/08/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225 Abs1 Z1 litb;
ASVG §308 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt es an der nach § 225 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erforderlichen wirksamen Beitragsentrichtung, können Erhebungen bezüglich eines allfälligen Verschuldens an der Unterlassung von rechtzeitigen Meldungen bzw an der Verjährung des Rechtes zur Vorschreibung von Beiträgen dahinstehen. Ein allfälliges Verschulden des Dienstgebers an der unterlassenen Meldung zur Sozialversicherung mag zwar zu seiner (Schadenersatzpflicht) Ersatzpflicht führen, weil er damit auch seine Fürsorgepflicht verletzt hat, berechtigt allerdings die Behörde nicht, vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080184.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten