RS Vwgh 2000/10/18 98/09/0296

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §6 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 6 Z 2 lit a bis d AuslBG enthaltene Aufzählung hat demonstrativen Charakter (Hinweis E 21.10.1993, 93/09/0157). Ein betriebsbezogenes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung seines Arbeitskräftebedarfs (auch wenn die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich sein sollte) stellt für sich allein noch keinen besonders wichtigen Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG dar. Die genannten besonders wichtigen Gründe müssen sich sowohl auf die zu erfolgende Beschäftigung als auch auf die Person der der beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs 1 AuslBG, wonach die Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitsplatz zu erteilen ist, der durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt ist .(Hinweis E 17.12.1998, 96/09/0279). Gemäß § 6 Abs 1 AuslBG ist eine Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitsplatz zu erteilen. Dieser ist nach der angeführten Gesetzesstelle durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es Sache des antragstellenden Arbeitgebers, die konkrete berufliche Tätigkeit, also die spezifische Verwendung der beantragten Arbeitskraft in seinem Betrieb zu umschreiben, in welcher der Ausländer tatsächlich beschäftigt werden soll. Die Behörde hat ihrer Beurteilung gemäß § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG, ob besonders wichtige Gründe für die Beschäftigung des beantragten Ausländers vorliegen, die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes ausgehend von der diesbezüglichen Umschreibung durch den Arbeitgeber zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090296.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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