TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/22 B1839/02

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen in einer Baurechtssache ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als Vorstellungsbehörde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen in einer Baurechtssache ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als Vorstellungsbehörde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die nunmehrigen Beschwerdeführer beantragten die Zustellung eines Baubewilligungsbescheides für den Neubau eines Hauses für betreubares Wohnen mit dreizehn Wohnungen samt Geschäft und Büro im Erdgeschoß mit Teilunterkellerung. Dieser Antrag wurde im innergemeindlichen Instanzenzug zurückgewiesen, weil es sich bei dem vorliegenden Bauvorhaben um ein Wohngebäude handle und den Einschreitern gemäß §31 Abs1 Z1 Oö. BauO 1994 als Eigentümer eines nicht unmittelbar angrenzenden, weil vom Baugrundstück durch eine schmale Straße getrennten Grundstückes keine Nachbarparteistellung zukomme. Der dagegen erhobenen Vorstellung blieb der Erfolg versagt.

2. In ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §31 Abs1 Oö. BauO 1994 verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §31 Abs1 Z1 sowie der Worte "anderen" und "zusätzlich" in §31 Abs1 Z2 Oö. BauO 1994 idF LGBl. 70/1998 ein.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §31 Abs1 Z1 sowie der Worte "anderen" und "zusätzlich" in §31 Abs1 Z2 Oö. BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 1998, ein.

Mit Erkenntnis G165/04 ua. vom heutigen Tag hob er diese Gesetzesstellen wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung, nämlich §31 Abs1 Z1 Oö. BauO 1994 idF LGBl. 70/1998 angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung, nämlich §31 Abs1 Z1 Oö. BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 1998, angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1839.2002

Dokumentnummer

JFT_09949378_02B01839_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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