RS Vwgh 2000/10/18 2000/08/0138

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2 idF 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0139

Rechtssatz

Dass die angefochtenen Bescheide sich nicht auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 25 Abs 2 3ter Satz AlVG gründen, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde dem Gesetz insoweit einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, als sie meinte, den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Leistungsbezug des Beschwerdeführers gestützt auf die gesetzliche Vermutung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze widerrufen und zurückfordern und die Notstandshilfe mit eben derselben Begründung für die Zukunft einstellen zu dürfen. Die Schwierigkeiten, einen konkreten Nachweis der Entgeltlichkeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers zu erbringen, vermögen an dieser rechtlichen Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil diese Schwierigkeiten nicht anders geartet sind, als dies auch sonst beim Nachweis von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Fall ist und das Gesetz - bei verfassungskonformer Interpretation - nur eine Rückforderung der Geldleistungen gestützt auf die gesetzliche Vermutung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß von zwei Wochen zulässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080138.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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