RS Vwgh 2000/10/18 95/08/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0140 E 25. September 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tage des Postenlaufes nach § 33 Abs 3 AVG werden nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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