RS Vwgh 2000/10/18 95/12/0172

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
VBG 1948 §26 Abs3;

Rechtssatz

Es ist einzuräumen, dass die Erläuterungen zu der Novelle, BGBl Nr 447/1990, (1333 Blg NR 17 GP) von DERSELBEN TÄTIGKEIT sprechen. Festzuhalten ist aber, dass der Gesetzeswortlaut diesen Begriff nicht verwendet, sondern darauf abstellt, dass der Beamte am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses NACH WIE VOR DIE

HIEFÜR (ANMERKUNG: DH FÜR DIE VOLLANRECHNUNG IM UNMITTELBAR VORANGEHENDEN BUNDESDIENSTVERHÄLTNIS) MAßGEBENDE VERWENDUNG AUSÜBT. Schon der Wortlaut legt einen inhaltlichen Konnex zwischen den Verwendungen zu den beiden maßgebenden Zeitpunkten fest, der inhaltlich nicht so eng ist, dass eine Anwendbarkeit der Bestimmung nur bei Identität der Tätigkeiten nach Art und Qualität der gestellten Aufgaben zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120172.X03

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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