RS Vwgh 2000/10/18 99/09/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4a Abs1;
AuslBG §4a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0127 E 21. Oktober 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, muß künstlerisch sein (Hinweis E 20. 2. 1996, 92/13/0084). Es ist zu unterscheiden zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes. Bei Tanzdarbietungen, bei denen es sich auch um Darbietungen mit Striptease in einem Lokal handelt, welches unter anderem in der Betriebsart einer Bar geführt wird, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Zweifel an der künstlerischen Tätigkeit iSd § 4a Abs 1 AuslBG der auftretenden Tänzerinnen angebracht. Den Arbeitgeber trifft daher die Pflicht zur Glaubhaftmachung iSd § 4a Abs 3 AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090102.X03

Im RIS seit

10.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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