RS Vwgh 2000/10/18 98/08/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §24;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0351 E 21. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall ist - ausgehend davon, dass die Urschrift vom Landesgeschäftsführer oder einem von ihm Ermächtigten zu fertigen war und der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den Abteilungsleiter, der die Genehmigung erteilt hat, nicht strittig ist - zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beifügung FÜR DEN LANDESGESCHAFTSFÜHRER in der Fertigungsklausel fehlt. Erlaubt das Gesamtbild des Bescheides, wie im vorliegenden Fall, einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium, dessen Willensbildung ihr zugrundeliegt, und andererseits auch die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle, als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift (zunächst) obliegt, und fehlt nur die - wünschenswerte und übliche - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung, so wird der Bescheid durch diesen Mangel noch nicht rechtswidrig (Hinweis E 21.2.1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, E 18.1.1994, 91/07/0158, und E 27.6.1995, 95/11/0203).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080340.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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