RS Vwgh 2000/10/18 2000/12/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975;
UOG 1993 §28 Abs9;
UOG 1993 §87 Abs18;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall steht fest, dass die nach dem UOG (1975) eingesetzte Habilitationskommission ihre Tätigkeit mit 8. Oktober 1998, also vor dem "Kippzeitpunkt", im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgenommen hat und diese inhaltliche Tätigkeit mit der negativen Beschlussfassung über den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers in ihrer Sitzung am 14. Oktober 1999 beendet hat. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Dekans vom 3. November 1999 bekannt gegeben. Da die Universität Innsbruck mit 25. Juni 1999 "gekippt" ist, d h, das UOG 1993 somit an dieser Universität am 25. Juni 1999 im Sinne des § 87 UOG 1993 voll wirksam geworden ist, und nach § 87 Abs 18 UOG 1993 nur die jeweils bereits konstituierten und ihre Tätigkeit aufgenommen habenden Kommissionen zur Weiterführung ihres Verfahrens nach Altrecht ermächtigt sind, ist im Beschwerdefall die Frage der Erledigung der Berufung des Habilitationswerbers bereits nach Neurecht zu beurteilen. Für die Vorgangsweise ist demnach § 28 Abs 9 UOG 1993 entscheidend. Diese Bestimmung sieht diesfalls aber nur vor, dass der Rektor eine Besondere Habilitationskommission einzusetzen hat; eine Aufhebung des Bescheides des Dekans ist nicht vorgesehen. Daraus folgt weiters, dass die Säumnisbeschwerde - insoweit sie sich gegen den Akademischen Senat als genannte belangte Behörde richtet - wegen Unzuständigkeit gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120181.X02

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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