RS Vwgh 2000/10/20 2000/07/0089

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AltölG §2 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §21 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;

Rechtssatz

Die Verwendung von Dieselöl zu Reinigungszwecken ist keine übliche Verwendung von Dieselöl. Sie kann weder als - bestimmungsgemäßer - Gebrauch noch als produktspezifische Verwendung bezeichnet werden. Durch eine solche Verwendung wird das Dieselöl mit Stoffen verunreinigt, die nicht aus der üblichen Verwendung von Dieselöl als Treibstoff stammen, was aber nach den Intentionen des Gesetzgebers dazu führt, dass solcherart verschmutztes Öl nicht als Altöl iSd § 21 AWG 1990 angesehen werden kann. Zur Reinigung verwendetes und dadurch verunreinigtes Dieselöl erfüllt daher schon nicht die Grundkriterien, die § 21 Abs 1 AWG 1990 für eine Einstufung als Altöl iSd AWG 1990 aufstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070089.X02

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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