RS Vwgh 2000/10/20 2000/07/0089

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AltölG §2 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §21 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;

Rechtssatz

Mit "gebrauchte flüssige Mineralölerzeugnisse" ist nicht jeglicher Gebrauch solcher Erzeugnisse gemeint, sondern nur ein üblicher, bestimmungsgemäßer Gebrauch. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (867 Blg NR XVI GP) davon sprechen, dass Benzin oder Dieseltreibstoffe bei ihrer Verwendung zum Antrieb für Verbrennungsmotoren "verbraucht" - und nicht gebraucht - werden, weshalb sie im Allgemeinen nicht zu Altöl (iSd AltölG) werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070089.X01

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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