RS Vwgh 2000/10/23 96/17/0359

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §64a Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/17/0358 E 27. November 2000

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung hat durch die Berufungsbehörde und nicht durch die "Unterinstanz" zu erfolgen, es sei denn, die "Unterinstanz" ist im betreffenden Vollzugsbereich die höchste Behörde.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170359.X01

Im RIS seit

11.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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