RS Vwgh 2000/10/23 99/17/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §69;
BWG 1993 §70 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0418 2000/17/0037 2000/17/0038

Rechtssatz

Die in § 70 Abs 1 BWG 1993 enthaltenen Maßnahmen sind (vorbehaltlich anderer ausdrücklich zu weiteren Maßnahmen ermächtigenden Bestimmungen des BWG 1993) taxativ formuliert. Aus § 69 BWG 1993 selbst kann daher keine Ermächtigung zur Geltendmachung weiterer Informationsrechte abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170417.X07

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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