RS Vwgh 2000/10/23 96/17/0359

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §64a Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §67a Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
BWG 1993 §97;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/17/0358 E 27. November 2000

Rechtssatz

Der VwGH und nicht ein unabhängiger Verwaltungssenat iSd Art 129a B-VG ist zur Erledigung der Beschwerde gegen einen Bescheid zuständig, mit dem "Pönalezinsen" gem § 97 BWG 1993 auferlegt werden (Hinweis E 22.2.1999, 96/17/0006). Zur Zurückweisung der unzulässigen Berufung gegen die Vorschreibung der Pönalezinsen war daher die für den Vollzugsbereich höchste Verwaltungsbehörde, nämlich der Bundesminister für Finanzen, zuständig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170359.X04

Im RIS seit

11.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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