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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0418 2000/17/0037 2000/17/0038Rechtssatz
Die von § 70 Abs 2 BWG 1993 gemeinte Gefahr muss eine konkrete Gefahr sein; es muss sich dabei um die Verletzung von Vermögensschutzinteressen der Kunden des Kreditinstitutes handeln, um die konkrete Gefahr ihrer Vermögensverluste. Diese Gefahr muss auf der wirtschaftlichen Situation des Kreditinstitutes beruhen. Dass es sich um eine akute, also unmittelbar drohende Gefahr handeln müsse, ist dem § 70 Abs 2 BWG 1993 nicht zu entnehmen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs 2 BWG 1993 vorliegen, hat die Beh daher ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern ohne diese Maßnahme in Zukunft mit einer ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170417.X04Im RIS seit
07.08.2001