RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0213

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §39 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0117 E 28. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kfz nicht zu beherrschen imstande ist. Es muss daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kfz lenken. Diese Annahme ist u. a. dann nicht gerechtfertigt, wenn die gegebenen Umstände darauf schließen lassen, die betreffende Person habe eine allfällige vorangegangene Lenktätigkeit beendet, und nichts dafür spricht, sie werde ungeachtet ihres Zustandes ein Kfz lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0146).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110213.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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