RS Vwgh 2000/10/24 95/14/0119

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §4;
FamLAG 1967 §10 Abs3 idF 1991/367;
FamLAG 1967 §8 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass für die Erlassung von Abgabenbescheiden - falls das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet - jenes Gesetz maßgebend ist, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt (Hinweis E 22.10.1996, 96/14/0017). Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den rechtlichen Verhältnissen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, wird erreicht, dass alle steuerrechtlich bedeutsamen Umstände, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt oder wann sie bescheidmäßig erfasst werden, nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden (Hinweis Stoll, BAO, § 4, Seite 59). Ist wie im Beschwerdefall darüber abzusprechen, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe zusteht, kann - will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - nichts anderes gelten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140119.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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