RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0367

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG NÖ 1974 §41 Abs6;

Rechtssatz

Wird die Ersatzforderung zwar kurz nach dem Tod des Hilfeempfängers zur Verlassenschaft nach dem Hilfeempfänger angemeldet, und war zu diesem Zeitpunkt die Ersatzforderung für die geleistete Sozialhilfe gemäß § 41 Abs 6 NÖ SHG noch nicht verjährt, so hatte diese Anmeldung allerdings keine Unterbrechungswirkung, weil sie nicht der Geltendmachung des Anspruches durch Klage bzw Antragstellung bei der zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständigen Behörde gleichzuhalten ist, sondern die Geltendmachung des Anspruches bloß vorbereitet hat (vgl dazu Schubert in Rummel II2, Rz 9 zu § 1497 ABGB, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110367.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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