RS Vwgh 2000/10/24 95/14/0086

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;

Rechtssatz

Entschuldbar ist eine Verspätung iSd § 135 BAO dann, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn er die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen weder vorsätzlich noch - wenn auch nur leicht - fahrlässig versäumt hat. Irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar, somit nicht als fahrlässig anzusehen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Hinweis E 27. 9.2000, 96/14/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140086.X01

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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