RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0367

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG NÖ 1974 §41 Abs6;

Rechtssatz

Die im § 41 Abs 6 NÖ SHG normierte eingeschränkte Geltung der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung bedeutet für Ansprüche, die im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, dass die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Ersatzpflichtige ein Anerkenntnis abgibt oder ein Antrag des Sozialhilfeträgers bei der zuständigen Behörde einlangt (Hinweis E 19.9.1984, 82/11/0199, VwSlg 11526 A/1984, und E 26.9.1995, 94/08/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110367.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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