RS Vwgh 2000/10/24 97/05/0324

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82009 Bauordnung Wien
20/11 Grundbuch

Norm

BauO NÖ 1883 §14;
BauO Wr §17 Abs1;
BauO Wr §58 Abs2 litd;
LiegTeilG 1929 §3;
LiegTeilG 1929 §4;

Rechtssatz

Ob bzw wann die in § 58 Abs 2 lit d fünfter Satz Wr BauO genannte Frist zu laufen begann, hängt davon ab, wann die Abschreibung und Übergabe erfolgte (diese Formulierung findet sich schon in der Wr BauO 1930). Unter "Abschreibung" ist ohne jeden Zweifel ein grundbuchsrechtlicher Vorgang zu verstehen; dieser Begriff findet sich insbesondere in §§ 3 f LiegTeilG. Zur Übergabe ist auf § 17 Abs 1 Wr BauO (in diesem Zusammenhang in der Stammfassung 1930) zu verweisen: Bei Abteilung eines Grundes auf Bauplätze sind die nach Maßgabe der Baulinien oder Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen; über Auftrag der Behörde besteht die Verpflichtung, auf diesen Grundteilen die festgesetzte Höhenlage herzustellen und sie in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben. § 14 Abs 1 NÖ BauO 1883 sah vor, dass der Abteilungswerber den zur Herstellung neuer Straßen oder Gassen erforderlichen Grund in dem festgesetzten Niveau ohne Entgelt an die Gemeinde zu übergeben hat, anderseits spricht Abs 3 dieser Bestimmung von der "unentgeltlichen Abtretung", sodass allein aus der Verwendung des Wortes "übergeben" im Abs 1 nichts zu gewinnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050324.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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