RS Vwgh 2000/10/24 97/05/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0145 E 28. September 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Beihilfe ist nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat. Da die Beihilfe gegenüber der unmittelbaren Täterschaft subsidiär ist, kann ein und dieselbe Person nicht sowohl als unmittelbarer Täter als auch als Mitschuldiger bestraft werden (Hinweis E 18.3.1958, 856/57, VwSlg 4609 A/1958).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050189.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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