RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0367

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §820;
ABGB §821;
SHG NÖ 1974 §41 Abs5;

Rechtssatz

Da § 41 Abs 5 NÖ SHG - abgesehen von der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Wert des Nachlasses auch bei unbedingter Erbserklärung - keine von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes abweichenden Bestimmungen über die Haftung mehrerer Erben enthält, hätte die belangte Behörde beachten müssen, dass mehrere bedingt erbserklärte Erben nach der Einantwortung für teilbare Schulden nur nach ihren Anteilen haften (siehe dazu Welser in Rummel2, Rz 7 zu §§ 820 und 821 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110367.X05

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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