RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0380

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §22;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §59 Abs2 impl;

Rechtssatz

Der Ausspruch über den Entfall von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG. Da ein dem Militärkommando zuzurechnender Antrag auf Zuerkennung von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand im Sinne des § 58 Abs 1 und 2 VwGG nicht vorliegt und der Bundesminister für Landesverteidigung keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, gemäß § 22 VwGG an Stelle des Militärkommandos in das Verfahren eintreten zu wollen, sind die Voraussetzungen für einen vom Bf zu leistenden Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde nicht erfüllt.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit belangte Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110380.X03

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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